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Materialausgabe nach Absprache
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GARATECH Service GmbH
Fabrikweg 8
3400 Burgdorf
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1.
Genehmigungsvorbehalt
1.1.Wird die
Bestellung / Auftragsbestätigung nicht rechtsgültig durch die Verkäuferin
unterzeichnet, so kann diese innert 10 Tagen nach Erhalt schriftlich erklären,
sie sei daran nicht gebunden. Sie schuldet
dabei keinerlei Entschädigung.
2. Kaufsache
2.1 . Angaben im
Vertrag oder in den dem Besteller abgegebenen Unterlagen über die Kaufsache
betreffend Masse, Gewichte, Verbrauchsziffern, Betriebskosten,
Geschwindigkeiten und dergleichen sind als blosse Annäherungswerte zu
verstehen.
2.2. Die
Herstellerfirma behält sich gegenüber der Verkäuferin vor, an der bestellten
Kaufsache Änderungen vorzunehmen. Der gleiche Vorbehalt wird auch gegenüber dem
Besteller angebracht, so dass die Verkäuferin in allen Fällen berechtigt ist,
die neuste Ausführung zu liefern.
3. Kaufpreis;
Indexklausel
3.1. Ist nichts
anderes vereinbart, so verstehen sich die vorstehend aufgeführten Preise für
die Geräte ab Lager der Verkäuferin, unverpackt, ohne Transport-, Fracht-,
Montage-, Inbetriebnahme- und sonstige Kosten. Auf Mehr- oder Mindermengen
sowie Nachbestellungen sind diese Preise nicht anwendbar. Bei Service-Verträgen
mit fixen Wartungspauschalen wird die Pauschale jeweils auf Anfang des neuen
Wartungsjahres um die Teuerungsrate (Konsumentenindex per Dezember, in
Jahreswert) erhöht.
4. Ort und Zeit der
Erfüllung
4.1. Haben die
Parteien Transport und Montage vereinbart, ist der Kaufvertrag seitens der
Verkäuferin erfüllt, wenn die Waren ihr Lager auf dem Weg zum Besteller verlassen.
4.2. Der Liefertermin
wird durch die Verkäuferin mitgeteilt. Mangels anderer Mitteilung ist die
Verkäuferin am Tage der Rechnungsstellung zur Lieferung bereit. Ist in
zeitlicher Hinsicht nichts über die Lieferung vereinbart worden, kann die Erfüllung
beidseitig frühestens 30 Tage nach Zustandekommen des Vertrages verlangt
werden. Ein Lieferzeitpunkt wird nach Möglichkeit eingehalten, ist jedoch für
die Verkäuferin nicht verbindlich. Der Besteller ist bei Verzögerungen auch mit
einer späteren Lieferung einverstanden, sofern er der Verkäuferin nicht eine
Nachfrist von mindestens 60 Tagen mit eingeschriebenem Brief ansetzt. Ab
Liefertermin gehen Nutzen und Gefahr an den Erwerber über.
4.3. Wird die
Beschaffung der Kaufsache unmöglich, so kann die Verkäuferin vom Vertrag
zurücktreten.
4.4. Der Besteller
verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus verspäteter
Ablieferung des Kaufgegenstandes oder Rücktritt infolge Unmöglichkeit, sofern
sie die Verkäuferin nicht schuldhaft herbeigeführt hat.
4.5. Im Falle eines
vom Besteller abgeschlossenen Leasingvertrages gilt in jedem Fall Barzahlung
bei Lieferung, wenn vor der Lieferung nicht eine Leasinggesellschaft
schriftlich die Zahlungsverpflichtung übernommen hat.
5. Verzug
5.1. Der vorstehend
aufgeführte Gesamtpreis verfällt ohne weitere Mahnung am mitgeteilten
Liefertermin, respektive nach Ablauf der vertraglichen Zahlungsfrist.
5.2. Dasselbe gilt,
wenn der Besteller die Annahme der Kaufsache verweigert oder bei vereinbarter
Montage seine Vorbereitungspflichten nicht erfüllt. Er gerät ohne weitere
Mahnung in Verzug und wird ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungstermine
um 10 Tage vorleistungspflichtig.
5.3. Bei Verzug des
Bestellers sowie bei Auslagerung vereinbaren die Parteien auf allen Forderungen
einen Verzugszins in der Höhe des Soll-Zinssatzes für Kontokorrentsaldi bei der
Berner Kantonalbank, jedoch mindestens 7%. Die Verkäuferin kann ferner auf dem
Vertrag beharren und
a) eine
Konventionalstrafe wegen Verspätung von 10% des Warengesamtpreises sowie bei
nicht erfolgter Lieferung eine tägliche Lagergebühr von 0,3% ab mitgeteiltem
Liefertermin fordern, oder
b) schriftlich den
Verzicht auf die nachträgliche Leistung erklären und 32% des Gesamtpreises als
Konventionalstrafe fordern. Übersteigt der erlittene Verspätungsschaden (a),
respektive der Schaden aus Lieferungsverzicht (b) den Betrag der vereinbarten
Konventionalstrafe, so kann die Verkäuferin
auch den Mehrbetrag einfordern.
5.4 Ist die Ware
bereits geliefert, behält sich die Verkäuferin vor, vom Vertrag gemäss Art. 214
OR zurückzutreten und die Sachen zurück zu fordern. Der Besteller schuldet dies
falls 25% des Gesamtpreises für die Inbetriebnahme und Entwertung, zuzüglich
pro Monat 2% des Gesamtpreises seit Ablieferung der Ware für das entgangene
Nutzungsrecht und für die verpasste Möglichkeit, die Ware weiterzuveräussern.
6. Eigentumsvorbehalt,
Pfandrecht und Abtretung
6.1. Die Kaufsache
geht erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises, der Transport- und
Montageentschädigung, allfälliger Verzugszinse und Kosten in das Eigentum des
Bestellers über. Er erklärt hiermit seine Zustimmung zur Eintragung des
Eigentumsvorbehaltes im Eigentumsvorbehalts-Register.
6.2. Wird die
gelieferte Maschine Grundstücksbestandteil, findet auf die Gesamtverpflichtung
aus Lieferung und Montage Werkvertragsrecht An-wendung. Die Lieferfirma ist in
diesem Fall berechtigt, auf dem Liefergrundstück für Ihre Gesamtforderung ein
Bauhandwerkerpfandrechteintragen zu lassen. Der Besteller erklärt mit der
Unterzeichnung dieses Vertrages seine Zustimmung zum Eintrag gem. Art. 837,
Abs. 3 ZGB. Dieser Eintrag kann kumulativ zum Eintrag des Eigentumsvorbehaltes
erfolgen.
6.3. Bei allen
behördlichen Verfügungen, bei drohendem oder eingetretenem Schaden hat der
Besteller die Verkäuferin unverzüglich zu benachrichtigen, ihr Zutritt zu
gewähren und ihre Abwehrmassnahmen zu unterstützen.6.4.Der Besteller tritt
hiermit sämtliche Versicherungsansprüche betreffend der Kaufgegenstände an die
Verkäuferin ab.
7. Abtretung von
Forderungen, Schuldübernahme, Verrechnung, Schriftform, anwendbares Recht
7.1. Die Abtretung von
Forderungen des Bestellers aus diesem Vertrag sind ausgeschlossen. Forderungen
des Bestellers aus diesem Vertrag können nicht durch Verrechnung getilgt
werden.
7.2. Für alle
rechtlichen Erklärungen und Verpflichtungen, insbesondere für die Abänderung
dieses Vertrages selbst, vereinbaren die Parteien die Schriftform als
Gültigkeitserfordernis. In jedem Fall ist schweizerisches Recht anwendbar unter
Ausschluss des Wiener Kaufrechts.
8. Garantie
8.1. Auf sämtlichen
Leistungen der Lieferfirma aufgrund des vorliegenden Vertrages werden die
gesetzlichen Gewährleistungsansprüche (Wandelung und Minderung) ausgeschlossen.
An ihre Stelle treten die Garantiebestimmungen des Verbandes der Grosshändler
und Importeure der Motorfahrzeugbranche „SGM“. Eine weitergehende Garantie wird
nur mittels eines separaten Garantievertrages vereinbart.
8.2. Bei Handelswaren
gelten die Garantiebestimmungen des Lieferwerkes.
8.3. Bei
Serviceverträgen mit Vollgarantie oder Reparaturkosteneinschluss ruht die
Leistungspflicht der Verkäuferin bei Zahlungsverzug über 30 Tage ohne weitere
Mahnung. Für Reparaturschäden, welche während dieser Ruhezeit entstehen,
entfallen die Leistungen der Vollgarantie oder des Reparaturkosteneinschlusses.
Die während der Ruhezeit entstandenen Reparaturschäden werden durch die
Verkäuferin zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen durchgeführt. Nach
erfolgtem Zahlungseingang ist die Leistungspflicht für neue Schadenfälle
seitens der Verkäuferin wieder in Kraft.
8.4. Für Kundendienstarbeiten oder
Vertragsarbeiten aus Service-Verträgen gilt eine Garantiefrist von längstens 3
Monaten.